Hallo!
Ich schalte mich mal in die Diskussion ein. Einmal, weil sie doch in anderen Foren sehr emotional geführt wird(Ich wurde sogar beschimpft) und meist nicht sachlich ist. Warum? Naja, es gibt den alten Spruch der Statistiker: "Traue keiner Statistik, die Du nicht selbst gefälscht hast!" Möglichkeiten dieser gibt es viele: Befragen von besonderen Kunden, die meist auf die ein- oder andere Seite beeinflusst sind.
Fakt ist nunmal, das es nach dem Tierschutzgesetz verboten ist:
§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das
vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines
Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1. der Eingriff im Einzelfall
a)
nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b)
bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres
unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,
3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für
die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere
unerläßlich ist,
4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der
Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter
Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
5.
zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche
Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine
Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach
Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen
werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Im Anschluss an die
Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel
einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden. Für die Eingriffe nach Satz
2 Nr. 4 gelten die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3
Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a entsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen
vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu
werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist;
die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 6 genannte Frist kann von der
zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige
sind anzugeben:
1. der Zweck des Eingriffs,
2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,
3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,
4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,
5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens
und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die
Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,
6. die Begründung für den Eingriff.
In unserem Fall heisst das, dass ein Hund nur kastriert/kupiert werden dürfte, wenn er:(Ich habe es mal zum Gesetz passend eingefärbt)
1.
krank ist
2.
ein Jagdhund wäre und sich schwer, bei der Ausübung der jagdlichen Tätigkeit, verletzen könnte(geht auf das Kupieren von Rute und Ohren)
3.
Der Rüde unbeaufsichtigt wäre und sich somit mit fremden Hündinnen ungewollt paaren könnte(Streuner). Das wird aber durch die allg. Sorgfaltspflicht durch Richter im Normalfall ausgeschlossen, da der Halter für sein Tier verantwortlich ist.
Wenn also ein Tierarzt ohne die Gründe Nachzufragen und Genehmigung eine Kastration vornimmt, begeht er eine Straftat, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro bestraft werden kann. Wenn ich dann noch lese, das Tierpensionen, Tierheime und sog. Tierschützer zu einer Straftat auffordern, geht mir die Hutschnur hoch. Denn das ist schon eine Aufforderung zu einer Straftat und ist auch strafbar.
Da ich als IHK gepr. Schädlingsbekämpfer mit dem TierSchG zu tun habe, kenne ich mich mit den kleinen Fallstricken in dem Gesetz gut aus und habe es immer als PDF greifbar, um etwas nach zulesen:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... gesamt.pdf
Wer noch Fragen hat, darf mich gerne fragen!
Gruß, Stefan & Benny
"Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie dann ihren Standpunkt." (Albert Einstein)