lutz hat geschrieben:Hallo Simona,
Die in Brüssel bezwecken ja eigentlich nur damit dass die Versicherungsnehmer über alle vorkommenden Eventualitäten aufgeklärt werden wo die Haftpflicht nicht greift und sich die Versicherung drücken kann. Und das ist selbst für die Versicherungsexperten dort zum Schutz der Verbraucher so vielfältig und undurchsichtig dass diese dort allein unzählige Seiten für gebrauchen um alles bereits Vorgekommene und Erdenkliche aufzuzählen.
Viele Grüße von lutz mit Joker
Hi Lutz, genau so ist es. Es werden fast alle Eventualitäten aufgezählt, die versichert sind. Daher merkt man garnicht was alles fehlt. Oder es ist alles vollständig und ganz hinten steht: Summenbegrenzung auf 200€/Jahr. Deshalb gibt es Firmen, die entwickeln extra Vergleichssoftware für Versicherungsmakler. Inzwischen gibt es tägliche Online Aktualisierungen dieser Software.
Wenn du deinem Nachbarn einen Gefallen tust, also seine Lampe trägst, dann muß er auch in Kauf nehmen, daß du sie zerdebberst. Dich trift kein Verschulden. Er hätte sie auch selbst tragen können. Die PHV zahlt nur bei Verschulden. Du mußt die Lampe also heimlich abbauen und sie rüber tragen. Wenn sie dann zerbricht, bist du selbst schuld. Hättest sie ja stehen lassen können, denn sie geht dich nichts an. Folglich wird die PHV zahlen müssen.
Um solche Feinsinnigkeiten auszuschließen, versicherst du eben die Gefälligkeitshandlungen in deiner PHV mit. Es gibt genügend Versicherer, welche sie anbieten.
Es kann nicht sein, daß ein Versicherungsmakler keine VSHaftfflicht mehr hat. Wenn der Vertrag nicht bezahlt ist, wird er vom Versicherer gekündigt. Diese Kündigung geht sofort zur IHK und zum Gewerbeamt. Das Gewerbe wird abgemeldet. Wer dann noch weiter Verträge vermittelt, zahlt bis zu 50 000€ Strafe. So dumm kann man garnicht sein.
Etwas anderes ist es, wenn du erst 2 Jahre später merkst, daß dein Makler einen Fehler gemacht hat. Das ist garnicht so selten. Wenn er dann auch nicht mehr tätig ist, muß sich seine VSHaftpflicht trotzdem damit beschäftigen. Es gilt das Verstoßprinzip. Auslöser ist nicht das schädigende Ereignis, sondern das berufliche Versehen.