Hallo Bettina,
danke für den Link.
Das heißt denn dass nach § 170 Absatz 2 die Ermittlungen keinen öffentlichen Anlass ergaben eine Klage zu erheben.
Viele Grüße von lutz mit Joker
Unangenehme Begegnung
Re: Unangenehme Begegnung
Die Beziehung zwischen einem Mann und seinem Hund ist heilig,
was die Natur vereint hat, soll keine Frau trennen.
was die Natur vereint hat, soll keine Frau trennen.
Re: Unangenehme Begegnung
Hallo,
ich erlaube mir mal aus Tante Wiki's unerschöpflichem Wissen zu zitieren:
Hauptsache, alles ist gut ausgegangen.
LG
Eddi
ich erlaube mir mal aus Tante Wiki's unerschöpflichem Wissen zu zitieren:
Keine Ahnung, ob die Staatsanwaltschaft die Gründe mitteilen muß, vermutlich bloß auf Anfrage oder so was komisches.Einstellung nach § 170 II StPO [Bearbeiten]
Die Staatsanwaltschaft muss das Verfahren gemäß § 170 II StPO einstellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Dieser kann entweder aus tatsächlichen Gründen oder aus rechtlichen Gründen fehlen:
Tatsächliche Gründe:
* Mangel an Beweisen
* Täter nicht ermittelt
Rechtliche Gründe:
* Kein Straftatbestand wurde erfüllt
* Straftatbestand ist gerechtfertigt oder entschuldigt
* Verfahrenshindernisse (Fehlen des erforderlichen Strafantrags, Verjährung, Fehlen des besonderen öffentlichen Interesses)
Hauptsache, alles ist gut ausgegangen.
LG
Eddi
Re: Unangenehme Begegnung
Hallo Lutz,
auch ich bin froh, dass Ihr das unbeschadet überstanden habt.
Liebe Grüße
Uschi
auch ich bin froh, dass Ihr das unbeschadet überstanden habt.
Liebe Grüße
Uschi
Re: Unangenehme Begegnung
Hallo Lutz,
danke für die Info. Dann hat ja gsd alles ein gutes Ende genommen...
LG
Freddy
danke für die Info. Dann hat ja gsd alles ein gutes Ende genommen...

LG
Freddy