Neue Impfverordnung - Tollwut
Neue Impfverordnung - Tollwut
Deutsche Tollwutverordnung geändert!
Jährliche Tollwutimpfung
wird nicht mehr verlangt!
Mit Datum 20. Dezember 2005 hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) endlich die deutsche Tollwutverordnung geändert.
Dies ist der entscheidende neue Passus:
"Begriffsbestimmungen", Paragraph 1:
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
(....)
3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut
a)im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt, oder
b)im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt.
Das bedeutet: Es wird nicht mehr nur die jährliche Tollwutimpfung als "wirksamer Impfschutz" anerkannt, sondern als "wirksamer Impfschutz" gelten nun Wiederholungsimpfungen, die innerhalb der vom Hersteller angegebenen Zeitabstände verabreicht worden sind.
Beispiel: Ein Hund wurde im Jahr 2004 in der Schweiz mit dem Impfstoff Rabdomun geimpft und wurde dann nach Deutschland gebracht. Der Schweizer Beipackzettel von Rabdomun besagt, daß der Impfstoff mindestens drei Jahre lang Schutz vor einer Tollwutinfektion verleiht.
Diese Impfung muß nunmehr auch in Deutschland anerkannt werden. Das heißt: Auch in Deutschland muß dieser Hund erst im Jahr 2007 wieder gegen Tollwut geimpft werden!
Denn: Die jährliche Tollwutimpfung wird nun auch in Deutschland nicht mehr verlangt!
Es bleibt aber ein Problem, und zwar die im neuen Verordnungstext angesprochenen Angaben des Herstellers zum Zeitraum, innerhalb dessen die Wiederholungsimpfung fällig wird.
In den Beipackzetteln der in Deutschland verkauften Tollwutimpfstoffe steht nichts über die (Mindest-) Dauer des Impfschutzes - es wird immer nur verwiesen auf die (bis Ende 2005 verlangte) jährliche Wiederholungsimpfung entsprechend den Vorschriften der Tollwutverordnung.
Wir haben also bisher in Deutschland keine Tollwutimpfstoffe für Katzen und Hunde, deren Beipackzettel etwas aussagt über die (Mindest-) Dauer des Impfschutzes.
Solange wir keine deutschen Tollwutimpfstoffe mit der Angabe "Wiederholungsimpfung nach drei Jahren" oder ähnlich haben, könnten Tierhalter so vorgehen:
Sie bitten den Tierarzt, aus der Schweiz einen Tollwutimpfstoff zu besorgen, in dessen Beipackzettel ein Auffrischintervall von drei Jahren angegeben ist, und lassen diesen Impfstoff dann beim nächsten Tollwut-Impftermin verabreichen.
Oder: Sie wenden sich an den Hersteller des Impfstoffs, den der Hund bei seiner letzten Tollwutimpfung erhalten hat, und bitten um eine schriftliche Angabe dazu, wie lange der Impfschutz mindestens hält.
Auch die in Deutschland verkauften Haustierollwutimpfstoffe schützen selbstverständlich länger als ein Jahr, und die Hersteller besitzen entsprechende Daten! (Siehe auch den Beitrag "Dauer des Impfschutzes" auf dieser Website.)
Damit hat man dann etwas in der Hand, wenn das Veterinäramt den Tollwutimpfschutz des Tiers überprüft, etwa wegen eines Beißvorfalls.
Fazit: Durch die Änderung der deutschen Tollwutverordnung vom 20. Dezember 2005 besteht auch hierzulande nicht mehr der Zwang zur jährlichen Tollwutimpfung. Das BMVEL hat mit der Änderung der Tollwutverordnung das deutsche Recht endlich an das EU-Recht angepaßt (siehe auch Beitrag "EU paradox" auf dieser Website.)
Tierhalter sollten das nutzen und ihre Hunde, Katzen und Frettchen nicht mehr jährlich gegen Tollwut impfen lassen. Das ist für den Schutz gegen Tollwut sowieso nicht nötig. Die jährliche Impfung kann den Tieren außerdem schweren Schaden zufügen, vor allem den Katzen, die dadurch Krebs an der Impfstelle bekommen können.
Durch die Änderung der Tollwutverordnung brauchen wir die Petition nicht mehr fortzuführen. Wir danken allen Tierhaltern und Tierhalterinnen, die die Petition unterstützt haben!
Monika Peichl
Professor Dr. Leo Peichl
Quelle: www.haustierimpfungen.de
Neue Impfverordnung - Tollwut
Hier einige Statements der Pharmaindustrie die ich in einem anderen Forum gefunden habe und hier reinkopiert habe!
TOJU
Fa. Virbacschrieb:
Der Tollwut-Impfstoff und die Tollwutkomponente der Virbagen-Kombinationsimpfstoffe ist für eine Schutzdauer von 12 Monaten zugelassen.
Beim Blick auf Länder mit anderer Schutzdauer von Tollwutimpfstoffen ist die im EU-Vergleich unbefriedigende Tollwutsituation Deutschlands (s. dazu die Map of Rabies Cases in Europe:
http://www.who-rabies-bulletin.org/q2_2 ... 2_2005.pdf) zu
berücksichtigen. U.a. wird die Schweiz von der WHO als Tollwut-frei eingestuft. Die geografische Lage Deutschlands mit seiner Nähe zum Osten war ein wesentlicher Grund, weshalb die Tollwutbestimmungen strikt gehandhabt wurden.
Virbac arbeitet zur Zeit an der Zulassung eines Tollwutimpfstoffes mit längeren Schutzdauer. Leider läßt sich derzeit noch nicht absehen, wann alle Untersuchungen und Prüfungen abgeschlossen sind. Gerade bei der Tollwut handelt es sich um eine auch für den Menschen außerordentlich gefährliche Erkrankung. Aus diesem Grund müssen höchste Sicherheitsaspekte gelten. Deshalb bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir im Augenblick noch keine konkrete Zeitangabe machen können, wann das Projekt beendet ist.
Der Nachweis der Tollwutimpfung gegenüber den Behörden erfolgt i.d.R. über den Impfausweis mit der Unterschrift des impfenden Tierarztes oder direkt
über die Dokumentation des impfenden Tierarztes. Im Falle eines Tollwut-Infektionsverdachtes steht es im Ermessen der Behörde ggf. auch eine Tollwut-Antikörpertiter-Bestimmung durchführen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. U. Seeliger
Produktmanagerin Kleintier Biologika
Virbac Tierarzneimittel GmbH
Rögen 20
23843 Bad Oldesloe
www.virbac.de
Fa. Pfitzer: schrieb:
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der Änderung der Tollwut-Verordnung vom 20.12.2005 ist das Paul-Ehrlich-Institut (Bundesamt für Sera und Impfstoffe) zur Zeit dabei, für alle zugelassenen Tollwut-Impfstoffe die Dauer der Immunität sowie die Intervalle für die Wiederholungsimpfungen zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzulegen. Diese Informationen werden nach Abschluss der Prüfung in der Gebrauchsinformation der Impfstoffe spezifiziert.
Bis zum endgültigen Abschluss dieser Zulassungsänderung empfehlen wir weiterhin die jährliche Wiederholungsimpfung mit Tollwut bei Hund und Katze.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Luc Goossens Dr. Anja Sobek
(Direktor Technical Services) (Wiss. Fachberatung/Produkt Managerin)
Dr. Anja Sobek
Pfizer Tiergesundheit
Fa. Essex schrieb:
"... Von Tierbesitzern werden wir nun häufig auf unseren Tollwutimpfstoff Rabdomun (R) angesprochen, der in der schweiz für Hunde zu einer Impfung in dreijährigen Intervallen und für Katzen zu einer Impfung in zweijährigen Intervallen zugelassen ist.
Dies gilt NICHT für die Zulassung von Rabdomun (R) in Deutschland und ist auch in Deutschland gesetzlich nicht relevant!
Gemäß der deutschen Zulassung besteht bei Rabdomun (R) ein gesetzlich gültiger Impfschutz nur, wenn jährlich nachgeimpft wird.
..."
Neue Impfverordnung - Tollwut
Hallo Toju,
soweit ich informiert bin, darf Impfstoff, der in Deutschland erhältlich ist, nicht aus der Schweiz eingeführt werden.
Außerdem sind die Schweizer Zulassungen in Deutschland gesetzlich nicht relevant, wie die Fa. Essex schrieb.
Wenn ich meinen Hund in der Schweiz impfen lasse, mit dem 3-Jahres-Impfstoff, kann ich mir dieses nicht in den EU-Pass eintragen lassen, da die Schweiz nicht der EU angehört.
Sollte ich da etwas missverstanden haben, lasse ich mich liebend gerne aufklären. Unsere Impfung steht nämlich in 2 Wochen an. Wenn das doch ginge mit der Schweiz, würde ich eine kleine Reise unternehmen.
Viele Grüße
Uschi
Neue Impfverordnung - Tollwut
Hallo Uschi,
das sehe ich anders! Die neu Verordnung vom 20.12.05 sieht einen wirksamen Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung gegen Tollwut im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt.
Solltest du deinen Hund jetzt mit Schweizer Präparat mit Angabe 3 jahriger Intervall impfen lassen, solltest du meiner Meinung anch einen ausreichenden Impfschutz belegen können (Beipackzettel)!
Die Frage bleibt somit: Woher kann der "Schweizer Impfstoff" kommen? 1.) Dein TA läßt den Impfstoff kommen! 2.) Du läßt ihn in der Schweiz impfen!
Hierzu ein Textauszug aus www.haustierimpfung.de, der vor der Tollwutimpfungsnovellierung entstand. er läßt sich aber auf diese Situation ableiten:
Die EU-Verordnung 998/2003 wurde 2005 durch eine "Entscheidung" der Brüsseler Kommission ergänzt (Entscheidung 2005/91/EG). Darin heißt es: "Die Tollwutimpfung wird ... ab dem Zeitpunkt der Auffrischungsimpfung als gültig betrachtet, wenn der Impfstoff innerhalb der Gültigkeitsdauer verabreicht wird, die der Hersteller des Impfstoffs einer vorangegangenen Impfung in dem Land angibt, in dem die vorangegangene Impfung vorgenommen wurde" (Art. 1).
Was bedeutet dieser in Bürokratenkauderwelsch verfaßte Satz? Er bedeutet: Wenn ein Tier einen Tollwutimpfstoff bekommen hat, der laut Hersteller alle drei Jahre gegeben werden soll, dann gilt diese Impfung auch drei Jahre lang für die Einreise in EU-Länder - das Tier muß nicht jährlich geimpft werden.
Anders ausgedrückt: Mit Mehrjahresimpfstoffen immunisierte Tiere müssen für den Grenzübertritt keine jährliche Nachimpfung vorweisen, vielmehr sind die vom jeweiligen Hersteller angegebenen Auffrisch-Intervalle maßgeblich. Daher kann ein Tier (Katze, Hund, Frettchen), das einen solchen Mehrjahresimpfstoff erhalten hat, aus einem anderen EU-Land problemlos nach Deutschland einreisen, auch wenn seine letzte Tollwutimpfung länger als zwölf Monate zurückliegt.
ABER: Würde dieses Tier dann in Deutschland unter Tollwutverdacht geraten (etwa wegen Kontakt mit einem tollwutverdächtigen Fuchs), so würde seine Impfung nicht mehr als "wirksamer Impfschutz" anerkannt, da die deutsche Tollwutverordnung nur die jährliche Impfung gelten läßt.
Und genau letzte Absatz hat sich jetzt ja geändert, da nun die Herstellerangaben gelten und somit anzuerkennen sind. Bsp: Ein Schweizer reist mit Hund nach D-Land ein mit Hund geimpft mit Schweizer präparat, so muß dieser Hund nicht jährlich nachgeimpft werden. Da das Präparat ja eine Ausssage eines längeren Impfintervalles aufweist, welches der TA auch in den Papieren vermerkt.
Weiteres Bsp. Du kommst mit Hund und EU Papiere und bisherigen D-Land Impfschutz, in die Schweiz und lebst dort einige Zeit. Läßt den Hund dort mit Schweizer Präparat (mehrjähriger Intervall) nachimpfen. Warum sollte der Schweizer TA nicht in deinen EU Paß eintragen dürfen. Du bist EU-Mitglied dein Hund ergo auch. Bei Wiedereintritt nach D-Land ob zu besuch oder Rückkehr hat dein Hund den Schweizer Impfschutz. Jetzt läßt du gedanklich den Beweggrund der Fahrt in die Schweiz weg und so sollte es klappen. Ein anderes Prpblem sehe ich dort, das da wo du einen Impfpass vorweisen mußt die Leute sicher noch die alten (1jähriger Intervall) Regeln kennen. Du solltest den verlängerten Impfschutz also lückenlos belegen können!
Sorry ist ein bischen lang und viel geworden:
TOJU
Neue Impfverordnung - Tollwut
Hallo Toju,
folgendes habe ich auf der homepage des Tierärzteverbandes gefunden.
Auszug - Zitat:
Impfung nur mit zugelassenen Vakzinen
Einige Tierbesitzer sind auf die geänderte VO durch Internetforen aufmerksam geworden. In diesen Foren - insbesondere durch die Journalistin Monika Peichl und Prof. Dr. Leo Peichl - wird empfohlen, den Tierarzt zu bitten, z.B. aus der Schweiz oder EU-Landern einen Tollwutimpfstoff zu besorgen, in desssen Beipackzettel ein Auffrischintervall von zwei oder drei Jahren angegeben ist. Dieser Impfstoff soll dann beim nächsten Tollwut-Impftermin verabreicht werden, um künftig im 2-bzw. 3-Jahres-Intervall weiter impfen zu können. Einem solchen Ansinnen dürfen praktizierende Tierärzte nach deutscher Rechtslage nicht nachkommen. Es können nur die in Deutschland zugelassenen Impfstoffe verwendet werden.
Zitat Ende.
Bliebe vielleicht noch die Reise. Ich werde weiter suchen.
Viele Grüße
Uschi
Neue Impfverordnung - Tollwut
Hallo Toju,
nachdem ich nichts weiter im Internet gefunden habe, was darauf hinweisen würde,ob ein Schweizer Tierarzt berechtigt oder nicht berechtigt ist, einen Eintrag im EU-Heimtierpass zu machen, habe ich die Bundestierarztekammer angeschrieben.
Nur sogenannte "berechtigte" Tierärzte dürfen Einträge vornehmen.
Bloß steht nirgends geschrieben, was für die Berechtigung ausschlaggebend ist.
Sobald ich Antwort bekomme (wenn überhaupt) melde ich mich wieder.
Viele Grüße
Uschi
Neue Impfverordnung - Tollwut
Hallo,
nun habe ich tatsächlich Antwort von der Bundestierärztekammer bekommen.
Ich zitiere:
Sehr geehrte.....
ermächtigt im Sinner der Reiseregeln der EU können nur Tierärzte/-innen in EU-Mitgliedsstaaten sein (welche Tierärzte/-innen das sind, ist dabei übrigens je nach Nation unterschiedlich; in Italien sind es beispielsweise meines Wissens nicht die niergelassenen, sondern die Amtstierärzte). Ein Schweizer Tierarzt kann nicht ermächtigt sein.
Von den zuständigen Ministerien haben wir die Auskunft, dass der Eintrag der Tollwutimpfung in den EU-Heimtierausweis durch einen Schweizer Tierarzt nicht anerkannt werden kann. Impfung und Eintrag durch einen ermächtigten Tierarzt in einem anderen EU-Mitgliedstaat wäre dagegen möglich - allerdings nur bei bereits ausgestellten Ausweisen, also bei einer Wiederholungsimpfung. Die erstmalige Ausstellung eines EU-Heimtierausweises (bei der Erstimpfung) muss immer in dem Land erfolgen, in dem das Tier geimpft wird, also bei Impfung in Deutschland, Eintrag in ein deutsches Passformular, bei Impfung in Spanien in ein spanisches Passformular.
Mit freundlichen Grüßen
......
Zitat Ende.
Das heißt in unserem Fall, dass wir morgen impfen müssen, und wenn dann evtl. in einem viertel Jahr auch bei uns die ersten 3-Jahres-Impfstoffe erscheinen, wir trotzdem nächstes Jahr wieder impfen müssen. I
Ist das nicht blöd? Ich hatte so sehr gehofft, einen Ausflug in die Schweiz machen zu können.
Viele Grüße
Uschi