Hallo Stefan und Alle die es betrifft.:
Die Hundesteuer wurde m.E. 1810 als Luxussteuer eingeführt, da man der Ansicht war, dass Leute, die sich Hunde halten können, genug Geld haben.
Wohl bekomms und nun ist das Gesetz schon 200 Jahre alt und wer wirds ändern????
Da sind wir ja hier im MTK (Rhein-Main-Taunus) und das Nähe Frankfurt/M. wohl im Vergleich noch ganz günstig.
Tja und einfach den Standort verlegen ist ja auch nicht diskutabel.
Gruss aus dem noch verhältnismässig "billigen" Taunusstädtchen. Brigitte
Hier unsere Eppsteiner Satzung:
§ 5
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund 56,00 €
für den zweiten Hund 80,00 €
für den dritten und jeden weiteren Hund 116,00 €
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 616,00 €.
(4) Als gefährliche Hunde gelten Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs.1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der Fassung vom 16.12.2008, (GVBl. 1 S. 1028) vermutet wird:
1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire-Bullterrier,
4. Bullterrier,
5. American Bulldog,
6. Dogo Argentino,
7. Fila Brasileiro,
8. Kangal (Karabash),
9. Kaukasischer Owtscharka und
10. Rottweiler; dies gilt nicht, soweit Hunde dieser Rasse schon vor dem 31.12.2008 gehalten wurden oder Nachkömmlinge dieser Rasse am 31.12.2008 bereits erzeugt waren und ihre Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30.06.2009 beim Bürgermeister der Stadt Eppstein als örtliche Ordnungsbehörde schriftlich angezeigt worden ist.
(5) Als gefährliche Hunde gelten außerdem:
a) Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
b) Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
c) Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen oder
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d) Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen, wie dies nach § 2 Abs. 2 der Gefahren-abwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 in der Fassung vom 16.12.2008, (GVBL. I S. 1028) festgelegt ist.
§ 6
Steuerbefreiungen
(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
a) Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden.
b) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind.
c) Hunde, die von ihren Haltern aus einem Tierheim im Satzungsgebiet erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.
d) Hunde, die als Rettungs-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung von Leistungsprüfern eines von der Stadt Eppstein anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung (Schutzhundeprüfung / Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde) verfügt.
(3) Eine Steuerbefreiung nach Abs. 1 und 2 ist jeweils nur für einen Hund möglich.
§ 7
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiungen
Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind,
2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden.
§ 8
Steuerermäßigung
Für dauerhaft gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 4 und 5, für die ein Steuersatz nach § 5 Abs. 3 festzusetzen ist, beträgt die Steuer jährlich 250 €, wenn der Hund mit der Halterin / dem Halter die Begleithundeprüfung oder eine gleich- oder höherwertigere Prüfung entsprechend den Richtlinien des VDH, abgenommen von einer / einem durch den VDH anerkannten
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Prüferin / Prüfer, bestanden hat. Die Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses nachzuweisen.