Hallo Rosi,§ 15 Abs.6 der Satzung des KfT sagt folgendes:
6. Wahlberechtigt ist jeder Züchter der jeweiligen Rasse, der am Tage der Züchter-versammlung einen im KfT eingetragenen Zwingernamen, seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und seither einen Wurf gezüchtet hat. Wahlbe-rechtigt ist ferner der Eigentümer von Deckrüden der jeweiligen Rasse, der Mit-glied im KfT ist, seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, dessen Deckrüden drei Mal im KfT gedeckt haben und deren Nachzucht im Zuchtbuch des KfT eingetragen wurde. Der Nachweis muss durch die Deckrü-denbesitzer und Züchter am Tag der Züchterversammlung erbracht werden.
ich lese das sogar so, dass das auf verschiedene Rüden anwendbar ist. Also wenn Du 2 oder mehr Deckrüden hattest gilt der Deckakt des jeweiligen Rüden. Also wenn der vor 20 Jahren lebende einmal gedeckt hat, der vor 10 Jahren lebende und der aktuelle reichen die drei Deckakte zum abstimmen. Aber auch die drei des vor 20 Jahren verstorbenen Rüden.
So lese ich das...
Gruß
Uli